DIGNITAS Geschichte seit 1998
Eine kurze Geschichte des Vereins
«DIGNITAS - Menschenwürdig leben - Menschenwürdig sterben»
Am 16. Mai 1998 fand im Zürcher Kongresshaus eine Generalversammlung von Exit (Deutsche Schweiz) statt. Der damalige Geschäftsführer von Exit, Peter Holenstein, hatte dem Vorstand beantragt, Exit solle sich auch für die Verringerung der Zahl der Suizide und Suizidversuche einsetzen. Mit dem Ziel, Holenstein abzuwählen, organisierten Kreise des Vorstandes, dass etwa 300 Exit Mitglieder zusätzlich zu jener Generalversammlung anreisten. Peter Holenstein wurde niedergeschrien und sein Mitstreiter Ludwig A. Minelli hatte als juristischer Berater des Geschäftsführers von Exit keine Möglichkeit, sich in der Versammlung zu äussern. Der Vorschlag ging im Getöse unter und Holenstein wurde abgewählt.
Die kleine, unterlegene Gruppe von Visionären entschied, am Konzept der Suizidversuchsprävention festzuhalten und dieses unter den gegebenen Umständen in einen neuen Verein einzubringen. Über Nacht verfasste Ludwig A. Minelli die Statuten, und am Sonntag, 17. Mai 1998, wurde der Verein «DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben» (hiernach abgekürzt: «DIGNITAS») gegründet.
Dem neuen Verein schlossen sich sofort einige erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Exit an. Damit war DIGNITAS bereits am Tag nach der Gründung in der Lage, Hilfesuchende zu beraten und Freitodbegleitungen (FTB) durchzuführen.
Eröffnung eines Sekretariates / Langsamer Mitgliederzuwachs
Dank Darlehen von fünf aussenstehenden Personen war es möglich, sofort ein Sekretariat von DIGNITAS einzurichten, das von einer Mitarbeiterin in Zürich geführt wurde.
Die Entwicklung der Mitgliederzahl war zu Beginn bescheiden; am Ende des Gründungsjahres 1998 zählte der Verein 288 Mitglieder; im folgenden Jahre 1999 kamen weitere 137 dazu.
Die erste Freitodbegleitung / Auch für im Ausland Wohnhafte?
Die erste Freitodbegleitung (FTB), der erste ärztlich unterstützte assistierte Suizid eines Vereinsmitglieds erfolgte am 7. Juni 1998; im Gründungsjahr gab es insgesamt sechs FTB von Personen, die in der Schweiz wohnten. 1999 kamen weitere fünf FTB hinzu, Schweizer und eine Person aus Deutschland.
Somit stellte sich bereits in der Gründungsphase die Frage, ob der Verein auch Mitglieder aufnimmt und in der Schweiz bei ihrem assistierten Suizid begleitet, die im Ausland wohnhaft sind. Aus der Überzeugung, dass eine Person, der in der Schweizer Grenzstadt Kreuzlingen am Bodensee wohnt, Mitglied werden und bei einem schweren Leiden eine FTB beantragen und allenfalls erhalten kann, und dass es deshalb unmenschlich und eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung wäre, jemandem, der nur ein paar Meter entfernt in der deutschen Nachbarstadt Konstanz lebt, bei gleichen Verhältnissen eine solche Bitte abzuschlagen, wurde entschieden, dass DIGNITAS auch Mitglieder im Ausland aufnimmt: Niemand soll aufgrund seines Wohnsitzlandes diskriminiert werden. Im Ergebnis führte dies zum internationalen Engagement von DIGNITAS.
Erste «Sterbewohnung» an der Gertrudstrasse in Zürich
Diese Entscheidung machte es notwendig, Räume zu mieten, in welchen FTB für Personen von ausserhalb der Schweiz durchgeführt werden können. Ab 1. Mai 1999 stand dafür eine 1-½-Zimmer-Wohnung an der Gertrudstrasse in Zürich-Wiedikon zur Verfügung.
Am 16. September 1999 fand die erste FTB eines im Ausland wohnhaften Mitglieds in Zürich statt, und im Jahr 2000 betrafen von den sieben FTB deren drei Personen aus dem Ausland.
Erster Bericht in einer grossen ausländischen Zeitschrift
Am 11. Dezember 2000 erschien in Nr. 50/2000 des deutschen Nachrichtenmagazins «Der Spiegel» ein Bericht seines damaligen Schweizer Korrespondenten Jan Dirk Herbermann über die Tätigkeit des Vereins mit dem Titel «Aufrecht sterben». Der Artikel wies zwar mehrere Fehler auf und blendete wichtige Aspekte der Tätigkeit von DIGNITAS aus, löste jedoch Aufsehen aus und führte – zusammen mit Nachfolge-Geschichten in vielen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften – zu einem raschen Zuwachs an Mitgliedern und der Anzahl der FTB. So zählte DIGNITAS Ende 2001 1’079 Mitglieder und führte in jenem Jahr 50 FTB durch.
Weiteres starkes Ansteigen der Mitgliederzahlen
Ein Jahr später, 2002, hatte sich die Zahl der Mitglieder mehr als verdoppelt und erreichte 2'263; die Zahl der FTB stieg auf 76. Diese Entwicklung setzte sich in der Folge weiter fort, so dass DIGNITAS ab 1. Dezember 2005 im Haus an der Gertrudstrasse in Zürich ein frei gewordenes Atelier im Erdgeschoss hinzu mietete. Ende 2005 lag die Zahl der Mitglieder bei 5'077. Die Zahl der FTB stieg 2003 auf 100, 2004 auf 105 und 2005 auf 138.
Politische Widerstände und Kündigung der Mietverhältnisse in Zürich
Während dieser Jahre des Wachstums wuchsen auch politische Widerstände. So hatte ein Lokalpolitiker in der Stadt Zürich es sich zum Ziel gemacht, die Tätigkeit von DIGNITAS in Zürich-Wiedikon zu unterbinden. Dies bewirkte, dass eine Behörde der Stadt Zürich die Frage aufwarf, ob die Tätigkeit von DIGNITAS im Haus an der Gertrudstrasse in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Nutzungsbestimmungen stehe. Dies führte dazu, dass die dort bestehenden Mietverhältnisse vom Vermieter per 30. September 2007 gekündigt wurden. Somit musste DIGNITAS für die FTB neue Räume suchen.
Behördlich verursachte Phase von fehlender Stabilität
Die Folge war eine durch verschiedenste Behörden verursachte Phase fehlender Stabilität für DIGNITAS: Zwar war es trotz grosser Schwierigkeiten gelungen, in der Zürichsee-Gemeinde Stäfa eine für Freitodbegleitungen geeignete Wohnung zu mieten. Doch schon nach nur wenigen FTB in jener Wohnung liess der Gemeinderat von Stäfa die Wohnung polizeilich – notabene illegal – schliessen, so dass eine bereits vereinbarte FTB dort nicht stattfinden konnte. Der Generalsekretär von DIGNITAS stellte darauf sofort sein Wohnzimmer in der Gemeinde Maur zur Verfügung. Doch nach zwei dort durchgeführten FTB erliess auch der Gemeinderat von Maur ein – ebenfalls illegales – Verbot.
Dies hat den Verein leider gezwungen, weitere FTB in verschiedenste Hotels der näheren oder weiteren Umgebung von Zürich zu verlegen, wobei aus naheliegenden Gründen eine vorgängige Information der Hoteldirektion nicht möglich war. Zwei voneinander unabhängige Mitglieder aus Deutschland wünschten die FTB in deren eigenem Automobil durchzuführen, und nicht in einem anonymen Hotelzimmer. Da DIGNITAS in erster Linie anstrebt, die Selbstbestimmung von Menschen in der letzten Lebensphase zu schützen, und da durch den Wunsch dieser Mitglieder keine Drittinteressen beeinträchtigt wurden, erfolgten diese beiden FTB in einer abgelegenen, bewaldeten Gegend am Rande einer grossen Wiese neben einem seit Jahren geschlossenen Ausflugsrestaurant. Doch der dort von den Behörden regelmässig aufgebotene Bestatter – Angehöriger einer Sekte – wusste nichts Besseres zu tun, als dies der Presse zu melden. Dies wiederum führte wenig überraschend zu erheblichen Medien-Reaktionen. Wie es mit deren Wahrheitstreue aussieht, zeigten einzelne deutsche Medien, die von einem «Parkplatz an der Autobahn» berichteten. DIGNITAS hat in der Folge das Aufgebot eines Bestatters in die eigenen Hände genommen und jenen pietätlosen Bestatter durch einen anderen ersetzt, der seiner Aufgabe sowohl menschlich wie auch intellektuell gewachsen ist.
Angebot von Räumen in einer Industrie-Liegenschaft
Der Inhaber von Räumen einer Industrie-Liegenschaft in der Zürcher Vorortsgemeinde Schwerzenbach war von der respektlosen Medienkampagne – während welcher beispielsweise das Schweizer Fernsehen das Haus des Generalsekretärs einen Tag lang mit einer Kamera belagerte, nur um vielleicht ein Bild von einem Sarg-Abtransport erhaschen zu können – dermassen angewidert, dass er beschloss, DIGNITAS Räume in seiner Liegenschaft zur Miete anzubieten.
Sie erwiesen sich als sehr geeignet. Sie waren nicht nur geräumig, hell und wohnlich, sondern das grosse Gebäude bot auch den Vorzug, dass der Bestatter mit einem neutralen Fahrzeug direkt in das Innere des Gebäudes fahren konnte.
Auf diese Weise war von Aussen nie festzustellen, dass aus dem Gebäude Verstorbene transportiert wurden. Nachteilig wirkte sich aus, dass sich nur einige Häuser weiter das grösste Bordell der Schweiz befindet – ein Umstand, der von den auf Bewirtschaftung von Empörung Ausschau haltenden Medien weidlich ausgenützt worden ist und sogar in einem französischen Roman vermerkt wurde.
Neue behördliche Probleme und Erfolg im Verwaltungsprozess
Doch auch der Gemeinderat von Schwerzenbach erliess sofort ein – wiederum illegales – Verbot, diese Räume durch den Verein nutzen zu lassen. Es bedurfte eines gerichtlichen Verfahrens bis zum Zürcher Verwaltungsgericht, um diesen erneuten behördlichen Eingriff aufheben zu lassen. Gerichtlich wurde dann festgestellt, dass eine solche Liegenschaftsnutzung jedenfalls in einer Industrie- oder Gewerbezone zulässig sei. Damit konnte DIGNITAS vom 23. November 2008 an in den Räumen in Schwerzenbach FTB durchführen.
Schikanen des Zürcher Kantonsarztes
Nachdem seit Beginn der Tätigkeit von DIGNITAS 1998 (und schon viel früher, seitdem Exit Deutsche Schweiz ab etwa 1985 FTB durchgeführt hat) ein Arzt das Mitglied, welches eine FTB durchführen lassen wollte, jeweils zu einer einmaligen längeren Konsultation empfangen hat, kündigte der damalige Zürcher Kantonsarzt, Dr. med. Ulrich Gabathuler, Ende Januar 2008 dem Verein und den mit ihm zusammen arbeitenden Ärzten an, er werde ab sofort davon ausgehen, ein Arzt habe nicht sorgfältig gearbeitet, wenn dieser das Rezept für das letale Medikament Natrium-Pentobarbital nach nur einer Konsultation abgebe.
Dieser Eingriff in die ärztliche Berufsfreiheit durch einen dazu nicht berufenen Chefbeamten des Kantons Zürich alarmierte die Ärzte und DIGNITAS: Man musste damit rechnen, dass der Kantonsarzt über die Verwaltungsbürokratie nach und nach weitere Bedingungen aufstellt, die schliesslich zur Folge haben könnten, dass Ärzte nicht mehr bereit sind, einen Wunsch nach FTB zu prüfen, begleitend zu unterstützen und mit DIGNITAS zusammen zu arbeiten.
Erfahrung mit Helium
Da für eine FTB mit Einsatz eines letalen Medikamentes immer ein Arztrezept erforderlich ist, stellte sich die Frage, ob allenfalls eine andere, ebenfalls sichere Methode zur Verfügung steht, für welche kein Arztrezept notwendig ist. In den meisten Staaten der USA war und ist die ärztliche Verschreibung eines für FTB geeigneten Medikaments – so wie Natrium-Pentobarbital (NaP) – nicht möglich, weshalb FTB dort manchmal mit einem inerten Gas, mit welchem die Zufuhr von Luftsauerstoff ausgeschlossen werden kann, durchgeführt wurden. DIGNITAS beschloss, angesichts der behördlichen Schikanen, sich in dieser Hinsicht die erforderliche Erfahrung zu verschaffen für den Fall, dass die ärztliche Unterstützung der Selbstbestimmung über das eigene Lebensende und die Dienstleistung des Vereins gefährdet werden könnte. So wurden im Frühjahr 2008 nach entsprechender Aufklärung und mit ärztlicher Prüfung und Gutheissung der jeweiligen Anträge auf FTB sowie selbstverständlich mit Einverständnis der betroffenen Vereinsmitglieder vier FTB unter Einsatz von Helium in Verbindung mit medizinischen Atemmasken durchgeführt. Damit wurde nicht zuletzt den Behörden vor Augen geführt, dass für den Fall, dass Ärzte von ihnen schikaniert werden sollten, Ärzte und DIGNITAS durchaus über eine Alternative verfügen.
Neue Unterkunftsprobleme
Im Zusammenhang mit einer dieser Helium-FTB kam es dazu, dass die Behörden angeblich irrtümlich (vermutlich aber absichtlich) den gleichen Bestattungsdienst aufboten, welcher schon die Information über eine FTB auf den Wald-Parkplätzen der Presse zugespielt hatte. Zusätzlich äusserten Staatsanwälte gegenüber der Presse sachlich völlig unzutreffende Behauptungen. Dies führte wiederum zu Empörungs-Schlagzeilen der Presse und hatte zur Folge, dass andere Mieter in der Liegenschaft in Schwerzenbach den Vermieter unter Druck setzten, das Mietverhältnis mit DIGNITAS zu kündigen, was im März 2008 erfolgte. Es gelang dann aber, die Mietdauer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bis zum 30. Juni 2009 zu erstrecken.
Suche nach neuen Räumlichkeiten
Auf der Suche nach neuen Räumlichkeiten erwarb im Sommer 2008 der Generalsekretär des Vereins eine dafür geeignete Liegenschaft in Wetzikon (Kanton Zürich) und begann, diese im Erdgeschoss für Zwecke des Vereins herzurichten. Doch auch in Wetzikon opponierte die Gemeindebehörde einer solchen Nutzung, so dass erneut ein Verwaltungsprozess geführt werden musste. In dessen Verlauf hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich DIGNITAS zwar Recht gegeben, doch die Gemeinde rief auch noch das Schweizerische Bundesgericht an. Zeitlich war damals absehbar, dass jener Prozess wohl erst nach dem 30. Juni 2009 enden würde – somit nach dem Ende des Mietverhältnisses in Schwerzenbach. Somit bestand leider die Notwendigkeit, sich ein weiteres Mal nach neuen Räumen umzusehen. Erst viel später entschied das Bundesgericht, eine solche Nutzung in einem gemischten Wohn- und Gewerbegebiet sei den Nachbarn nicht zumutbar. Offen blieb nach jenem Entscheid einzig noch die Frage, ob in einem Kerngebiet einer Ortschaft, wo selbst Bordelle unmittelbar neben Wohnnutzungen und andere Gewerbe zulässig sind, Räume für ärztlich unterstützte, organisierte Freitodbegleitungen zulässig wären . . .
Ein unerwartetes Angebot
Wiederum empörte sich ein Liegenschaftseigentümer über die Art und Weise, wie man DIGNITAS und vor allem schwerleidenden Personen Steine in den Weg legte und sorgte deshalb dafür, dass dem Verein eine geeignete Liegenschaft inmitten einer Industriezone der Zürcher Gemeinde Pfäffikon angeboten wurde: die „blaue Oase“; ein Haus mit Umschwung, Wiese, einem Goldfischteich, abgeschirmt durch Hecken. Mit Hilfe von Darlehen und freiwillig aufgerundeten Mitgliederbeiträgen hat es eine grosse Zahl von engagierten DIGNITAS-Mitgliedern ermöglicht, dass jene Liegenschaft per 1. Juli 2009 erworben werden konnte. Damit hatte der Verein endlich einen auch für die Zukunft sicheren Ort, um FTB durchzuführen, ohne von fremden Vermietern abhängig zu sein.
Kampf für «das letzte Menschenrecht»
DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben hat von Anfang an mit der Überzeugung gearbeitet, dass das Recht und die Wahlfreiheit eines Menschen, selber zu bestimmen, wann und wie er sein eigenes Leben beenden möchte, Bestandteil des durch Verfassung und Menschenrechtskonvention geschützten Selbstbestimmungsrechts des Individuums ist. Bereits 1999 schrieb der Generalsekretär von DIGNITAS diesbezüglich einen Artikel in der «Schweizerischen Juristen-Zeitung». Im Rahmen der juristischen Arbeit, welche der Verein seit seiner Gründung geleistet hat, ist es dann schliesslich auch gelungen, dies 2006 sowohl durch das Schweizerische Bundesgericht als 2011 auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte feststellen zu lassen.
Das waren jedoch nur Teil-Erfolge: Es war bis dahin noch nicht gelungen, den Anspruch eines Menschen auf Zugang zu einem sicheren und risikofreien Suizidmittel durchzusetzen, so dass ein Suizid mit fachlich kundiger Begleitung praktisch und effizient – so wie dies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seiner Artico-Rechtsprechung festhält – durchgeführt werden kann, und zwar auch dann, wenn die betreffende Person nicht im medizinischen Sinne krank ist. Die in der Schweiz geltende Rechtsordnung war diesbezüglich noch immer widersprüchlich: Einerseits anerkannte das Bundesgericht das Recht auf Suizid als Menschenrecht, anderseits wurde – trotz der Tatsache, dass von 50 Suizidversuchen bis zu 49 mit zum Teil schwerwiegenden negativen Folgen für den Suizidenten und Dritte, sowie die Gesellschaft als Ganzes, fehlschlagen –, nicht anerkannt, dass dafür eben auch ein Anspruch auf Unterstützung, Begleitung und Zugang zum sicheren Suizidmittel erforderlich ist. Dies blieb eines der wichtigsten Postulate, für deren Verwirklichung sich der Verein einsetzt.
In diesem Zusammenhang hat DIGNITAS direkt oder indirekt eine ganze Reihe von gerichtlichen und politischen Verfahren geführt, begleitet oder unterstützt, einige mit Erfolg, welche letztlich dazu führen sollen, in der Schweiz und international die Inanspruchnahme dieses Rechts zu erleichtern und praktikabel zu machen.
Erwähnt sei vor allem das Verfahren, welches zum Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGE 133 I 58 vom 3. November 2006 und zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg vom 20. Februar 2012 im Fall Haas gegen die Schweiz geführt hat. Beide Gerichte haben in ihren Urteilen festgehalten, dass das durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens das Selbstbestimmungsrecht des Individuums enthält, zu welchem auch das Recht gehört, selber darüber entscheiden zu dürfen, wann und wie das eigene Leben enden soll. DIGNITAS hat es sich zur Aufgabe gemacht, in gerichtliche Verfahren, insbesondere am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in welchen es um dieses Recht geht, als «Dritte Partei» jeweils darzulegen, in welcher Weise DIGNITAS funktioniert und wie der Zugang zu einem begleiteten, legalen «Notausgang» zum Schutz des Lebens beiträgt.
Weltweiter Einsatz im Kampf um Ermöglichung von Wahlfreiheit über das eigene Lebensende
DIGNITAS steht weltweit in einem Netzwerk von Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung und unterstützt diese durch enge Zusammenarbeit, insbesondere wenn es darum geht, dass Behörden ihre Haltung zu begleitetem Suizid und zur Selbstbestimmung im Leben und am Lebensende allgemein darlegen müssen (so etwa der Direktor der englischen Strafverfolgungsbehörde im Fall von Debbie Purdy), wo lokale Politiker Gesetzesinitiativen einreichen (wie dies etwa die verstorbenen Margo McDonald im schottischen Parlament oder der Menschenrechtsanwalt und ehemalige Verteidiger von Nelson Mandela, Lord Joel Joffe im britischen Oberhaus getan hatten), oder wo Gruppierungen auf dem politischen Feld aktiv werden (so etwa in Kanada, Italien, Australien, Neuseeland, Korea, usw.).
DIGNITAS bringt sich wenn immer möglich auch in Verfahren vor Gerichten oder Parlamenten ein, wenn es darum geht, Wahlfreiheit bezüglich des eigenen Lebensendes einzuführen oder auszuweiten. Entsprechende Erfolge wurden beispielsweise in Kanada, Australien, Italien Österreich und Deutschland erzielt.
Die Situation von Personen mit psychischem Leiden
Entgegen einem verbreiteten Vorurteil sind Personen mit psychischen Erkrankungen meist sehr wohl in der Lage, rational und selbstreflektiert über ihre Lebensqualität und Selbstbestimmung bezüglich Beendigung ihres Lebens zu entscheiden. Auch ihnen soll mit einem vernünftigen Verfahren, wie es für somatisch Kranke besteht, eine FTB ermöglicht werden. Das Schweizerische Bundesgericht hat unter Einfluss einer wissenschaftlich höchst fragwürdigen und unvollständigen Expertise erklärt, in solchen Fällen bedürfe es eines «vertieften fachärztlichen Gutachtens» darüber, ob eine Person für einen Entscheid über ihren eigenen Tod urteilsfähig sei, und ob allenfalls der Sterbewunsch bloss Ausdruck eines Symptoms der psychischen Krankheit sei.
Auch hier harrt DIGNITAS noch ein erhebliches Stück Arbeit, bis die Freiheit zur Selbstbestimmung und Wahlfreiheit gegen staatliche Bevormundung von Personen mit psychischen Erkrankungen ebenfalls durchgesetzt sein wird.
Das Versagen der Presse
Die Geschichte des Vereins DIGNITAS seit seiner Gründung zeigt auch das eklatante Versagen der Presse. Nie ist von Medien die Frage aufgeworfen worden, ob Behörden bei ihren gegen DIGNITAS erlassenen Verboten der Nutzung bestimmter Räume illegal gehandelt haben. Generell sind die Medien mit ihrer Polarisierung „böse DIGNITAS – empörte Öffentlichkeit – gute Behörden“, mangelhafter Recherche, einseitiger Berichterstattung sowie billiger Empörungsbewirtschaftung ihrem Auftrag einer ausgewogenen professionellen Berichterstattung und fundierter Aufklärung der Öffentlichkeit nicht nachgekommen. Zumeist haben sich die Medien damit begnügt, in boulevardmässiger Art Emotionen und Kontroversen zu schüren. Es gibt nur wenige mediale Arbeiten, welche sich wirklich der gesamten Komplexität der Suizidproblematik und Lebensendefragen sachlich und sorgfältig angenommen haben. Letztlich haben die Massenmedien damit ihre eigene Glaubwürdigkeit beschädigt. Die Öffentlichkeit wünscht in persönlich wichtigen Fragen, wie sie sich beim Thema Lebensende stellen, sachliche und umfassende Informationen – und nicht Skandalisierung sowie «fake news».
Politische Auseinandersetzung im Kanton Zürich
Am 15. Mai 2011 hatten die im Kanton Zürich stimmberechtigten Personen über zwei Volksbegehren zu entscheiden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von DIGNITAS standen. Die kleine Partei «Eidgenössische demokratische Union» (EDU) – eine politische Formation zahlreicher evangelisch-fundamentalistischer Freikirchen (Sekten) – hatte im Kanton Zürich, der 2011 eine Bevölkerung von 1'371'000 Einwohnern umfasste, je etwas mehr als 6'000 Unterschriften gesammelt. In der einen Volksinitiative wurde vorgeschlagen, der Kanton Zürich solle vom Bundesparlament eine Änderung von Art. 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verlangen, so dass künftig jegliche Freitodbegleitung als Delikt betrachtet werde und zu bestrafen sei. Die zweite Volksinitiative verlangte von der Regierung des Kantons Zürich, sie müsse dem kantonalen Parlament einen Gesetzesentwurf vorlegen, welcher verbietet, dass Personen organisierte Suizidhilfe geleistet werden darf, die nicht mindestens ein Jahr im Kanton Zürich gewohnt haben.
Beide Vorstösse sind in der Volksabstimmung überaus deutlich gescheitert: Die «Verbotsinitiative» mit annähernd 85 % Nein; die «Tourismusinitiative» mit mehr als 78 % Nein. Sie wären auch bei einer Annahme nicht umsetzbar gewesen: Ein Verbot der Suizidhilfe würde im Bundesparlament kaum eine Mehrheit finden; eine Beschränkung der Suizidhilfe auf Kantonseinwohner wäre diskriminierend und bundesverfassungs- und menschenrechtswidrig gewesen, so dass ein entsprechendes kantonales Gesetz wohl vom Bundesgericht aufgehoben worden wäre.
Konsequenzen auf der bundesrechtlichen Ebene
Sechs Wochen nach dem Abstimmungs-Doppelerfolg im Kanton Zürich beendete der Bundesrat eine seit 2006 auf Bundesebene zum Teil heftig geführte Diskussion, ob ärztlich unterstützte Freitodhilfe in der Schweiz mit einem Sondergesetz geregelt werden müsste, mit der Begründung, die in der Schweiz geltenden allgemeinen Gesetze – gemeint Strafgesetz, Zivilgesetz, Medizinalrecht, usw. – seien ausreichend, um Missbräuche zu verhindern oder zu ahnden: «Bern» hatte eingesehen, dass es für ein Sondergesetz keine Mehrheit in der Bevölkerung gibt, und dass die Bevölkerung will, dass die Menschen die Möglichkeit haben, über ihr eigenes Lebensende ohne Einschränkung und Einmischung von Behörden entscheiden zu können.
Seither erfolgten einzelne neue Vorstösse im eidgenössischen Parlament aus der konservativ-religiösen Ecke. Stets wurden dieses mit derselben Argumentation zurückgewiesen und blieben zurecht erfolglos.
Ausdehnung nach Deutschland
Im Laufe des Jahres 2005 traten mehrere Personen, unter anderem ein Arzt, aus Deutschland an DIGNITAS heran und regten an, einen Verein ähnlich DIGNITAS zu gründen. Da schon damals die Zahl der Freitodbegleitungen von Deutschen in der Schweiz erheblich war – 2005 betrafen von den damals erfolgten 138 FTB 78 Personen aus Deutschland –, unterstützte DIGNITAS die Gründung eines selbständigen Vereins in Deutschland; der Schweizer Generalsekretär übernahm dabei in der Gründungsversammlung vom 26. September 2005 in Hannover die Leitung jenes Vereins als Erster Vorsitzender.
Bereits die Gründungsversammlung von «DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben (Sektion Deutschland) e.V.», kurz «DIGNITAS-Deutschland», führte zu Gegenreaktionen: Unter der Flagge der damaligen «Deutschen Hospiz-Stiftung» (heute: «Deutsche Stiftung Patientenschutz»), gegründet von dem dem Papst direkt unterstellten Souveränen Ritter- und Hospitalorden vom Heiligen Johannes von Jerusalem, von Rhodos und von Malta und finanziert vom deutschen Schmerzmittel-Konzern Grünenthal (Contergan!) und dem Krankenhauskonzern Rhön-Klinikum demonstrierten unter der Leitung ihres Vorstands Eugen Brysch einige Personen mit Totenmasken vor dem Gründungshotel. Weiter erfolgte eine gemeinsame öffentliche Erklärung von Ursula von der Leyen, damals Sozial- und Familienministerin in Hannover, Elisabeth Heister-Neumann, Justizministerin von Niedersachsen und Margot Käßmann, Landesbischöfin von Niedersachsen, die sich gegen die Gründung aussprachen.
Versuche, DIGNITAS-Deutschland zu verbieten
In der Folge wollte die niedersächsische CDU Schritte unternehmen, um DIGNITAS-Deutschland und andere ähnliche deutsche Organisationen kurzerhand verbieten zu können. Das Vorhaben war vom CDU-Staatsanwalt Dr. Frank Lüttig erstellt worden. Da die CDU deswegen vorpreschte, ohne ihren kleineren Koalitionspartner FDP vorher zu fragen, stimmte dieser unter dem Vorsitz seines damaligen Fraktionsvorsitzenden Philipp Rösler dem Verbotsvorhaben nicht zu. Es wurde dann von den damals rein «schwarz» (CDU) regierten Ländern Saarland, Hessen und Thüringen übernommen, scheiterte jedoch zufolge offensichtlicher Verfassungswidrigkeit. Auch Vorstösse in anderen deutschen Bundesländern scheiterten aus demselben Grund.
CDU-FDP-Koalition beabsichtigt ein Verbot
Doch als nach der Bundestagswahl 2009 die FDP auf Bundesebene eine Koalitionsregierung mit der CDU bildete, unterschrieb sie im Koalitionsvertrag eine Verpflichtung, «Sterbehilfe» – gemeint Suizidassistenz – zu verbieten. Der liberalen FDP-Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger gelang es lange, die Vorlage eines entsprechenden Gesetzesentwurfes zu verzögern. Als sie dazu durch Beschluss des Koalitionsausschusses gezwungen wurde, enthielt ihr Entwurf einen Vorschlag, der die CDU in Rage brachte, und der Entwurf scheiterte erneut.
DIGNITAS greift in die Landtagswahlen in Niedersachsen ein
DIGNITAS entschloss sich im Hinblick auf die Landtagswahlen im Januar 2013 in Niedersachsen, die FDP wegen ihrer Zustimmung zu einem beabsichtigten Suizidassistenz-Verbot auf Bundesebene anzugreifen. Da die damalige CDU/FDP-Koalition nur eine geringe Mehrheit hatte und die Prognosen für die FDP gegen 5 % Stimmanteil sanken, liess DIGNITAS durch eine Gruppe engagierter Deutscher Bürger in grossflächigen Inseraten die FDP als nicht mehr liberal angreifen. Die CDU wurde nervös und empfahl ihren Wählern, der FDP mit «Leihstimmen» zu helfen, im Landtag zu bleiben. Die FDP erzielte dann dank dieser Unterstützung tatsächlich 9,9 % der Zweitstimmen, doch fehlten deshalb der CDU schliesslich gegenüber vier Jahren vorher einige wenige Prozentpunkte, so dass die knappe Mehrheit im Landtag zu rot-grün überging, und der damalige CDU-Ministerpräsident David McAllister durch Stephan Weill von der SPD ersetzt wurde.
die FDP verliert im Bundestag
Nachdem dies in Niedersachsen so hervorragend funktioniert hatte, griff DIGNITAS in Zusammenarbeit mit derselben deutschen Gruppierung auch in die im Herbst 2013 durchgeführten Bundestagswahlen ein; diesmal mit kleinen Inseraten in führenden Zeitungen und vielen Informationen in den sozialen Medien. Die FDP fiel ganz knapp unter die Grenze von 5 % der Zweitstimmen und musste deshalb für vier Jahre den Bundestag verlassen. Wahltag ist Zahltag, und Menschenrechte – und dazu zählt die Wahlfreiheit und Selbstbestimmung bezüglich des eigenen Lebensendes – sind ein Thema europäischer Innenpolitik, in welcher Staatsgrenzen keine Rolle spielen!
Der Bundestag beschliesst ein Verbot – das gerichtlich scheitert
Als dann der 2013 neu gewählte Bundestag zwei Jahre später, im Dezember 2015, tatsächlich ein «Verbot geschäftsmässiger Förderung der Selbsttötung» (damit nicht etwa gemeint gewinnorientierte, sondern wiederholt ermöglichte Suizidhilfe) als § 217 im Strafgesetzbuch verankerte, griffen DIGNITAS-Deutschland, DIGNITAS-Schweiz und der DIGNITAS-Gründer persönlich – nebst anderen Beschwerdeführern – diese Bestimmung vor dem Deutschen Bundesverfassungsgericht an und machten Verfassungswidrigkeit geltend. Am 26. Februar 2020 erklärte das höchste deutsche Gericht den Paragraphen 217 als von Beginn an nichtig und verfassungswidrig und hob ihn nicht nur auf, sondern hielt in seinem Urteil zudem fest, «Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden und bei der Umsetzung der Selbsttötung auf die Hilfe Dritter zurückzugreifen». Damit war § 217 StGB Geschichte.
Seither führt DIGNITAS Freitodbegleitungen in Deutschland durch, in aller Regel bei den betroffenen Personen zuhause. So wie dies in der Schweiz der Fall ist und dem Wunsch der meisten Menschen entspricht. Dazu hat DIGNITAS den Verein «DIGNITAS Freitodbegleitung Deutschland e.V.» gegründet; der seit 2005 bestehende Verein DIGNITAS-Deutschland in Hannover führt die Beratung von Mitgliedern und Interessenten weiter.
Gibt es «gesunde Sterbewillige»?
In der Schweiz blieb lange umstritten, ob ärztlich unterstützte Suizidassistenz auch für Personen zulässig sei, die keine Krankheit im medizinischen Sinn haben, also (angeblich) gesund sind. Diese Frage ist durch den Arzt und früheren Vizepräsident von «EXIT A.D.M.D. Suisse romande» in Genf, Dr. Pierre Beck, mittlerweile geklärt. Nachdem er 2017 – entgegen den internen Regeln von EXIT – einer nicht kranken über 80 Jahre alten Dame ermöglicht hatte, gemeinsam mit ihrem schwerkranken und ebenfalls betagten Ehemann durch FTB selbstbestimmt sterben zu können, wurde er von der Genfer Justiz strafrechtlich verfolgt. In zwei Urteilen hat das Schweizerische Bundesgericht entschieden, dass dieser Arzt weder das Heilmittel- noch das Betäubungsmittelgesetz verletzt habe und deshalb von der Anklage, unrechtmässig gehandelt zu haben, freizusprechen sei. DIGNITAS hat ihn in seinem Verfahren stets unterstützt.
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang: Es gibt keine gesunden Personen, die sterben wollen. Liest man die Definition von Gesundheit der Weltgesundheits-Organisation WHO, wird klar, weswegen: «Gesundheit ist ein Zustand des vollkommenen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens». Wer nicht weiterleben will, dessen Wohlbefinden und somit Lebensqualität ist zweifellos beeinträchtigt.
Ausblick
Fernziel von DIGNITAS ist es, sich überflüssig zu machen: Wenn alle Menschen die rechtlich abgesicherte Möglichkeit der eigenverantwortlichen Selbstbestimmung und Wahlfreiheit im Leben und am Lebensende haben, und «das letzte Menschenrecht» praktisch und effizient wahrnehmen können, wird es keine «Freiheits-Kampforganisation» wie DIGNITAS mehr bedürfen. Da Menschenrechte ihrer Natur nach jedoch universal sind, ist eine solche Organisation so lange notwendig, bis alle Staaten ihren Bewohnern diese Freiheiten und Rechte tatsächlich zuerkennen.
Der Verein DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben unterscheidet sich von anderen Organisationen, welche ein «Recht auf Sterben» postulieren, vor allem durch seine umfassende Tätigkeit in Bereichen weit über «Sterbehilfe» hinaus sowie sein internationales Engagement. Kreativität und ein immenses gesellschaftspolitisches, juristisches und medizinisches Know-how machen DIGNITAS zu einer einzigartigen Organisation.
(Stand Mai 2024)
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